Wer in der Zeitarbeit beschäftigt ist, fragt sich früher oder später: Wie lange ist die Kündigungsfrist? Und was passiert, wenn ich selbst kündigen möchte? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab – dem Gesetz, dem Tarifvertrag und der eigenen Beschäftigungsdauer. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regelungen rund um Kündigungsfristen in der Zeitarbeit, klar und verständlich.
Gesetzliche Regelungen für Zeitarbeitsverträge
Zeitarbeitsverträge unterliegen grundsätzlich dem deutschen Arbeitsrecht. Das bedeutet: Die gesetzlichen Kündigungsfristen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten auch in der Leiharbeit. In der Probezeit, die in der Regel bis zu sechs Monate dauern kann, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen, und zwar zu jedem beliebigen Datum.
Nach der Probezeit gilt für beide Seiten eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt, wenn kein Tarifvertrag etwas anderes festlegt. Wichtig: Der Zeitarbeitsvertrag wird mit dem Personaldienstleister geschlossen, nicht mit dem Einsatzbetrieb. Deshalb richtet sich die Kündigung immer an den Verleiher.
Tarifvertragliche Fristen in der Zeitarbeit
In der Zeitarbeit gelten häufig Tarifverträge, die von den Sozialpartnern ausgehandelt wurden. Die wichtigsten Tarifwerke in der Branche stammen von den Gewerkschaftsverbänden DGB und GVP. Diese Tarifverträge können von den gesetzlichen Regelungen abweichen – in beide Richtungen.
Konkret bedeutet das: Tarifverträge können sowohl kürzere als auch längere Kündigungsfristen vorsehen als das Gesetz. In der Praxis sind in der Zeitarbeit oft kürzere Fristen tariflich vereinbart, besonders in den ersten Beschäftigungsmonaten. Wer einen Zeitarbeitsvertrag abschließt, sollte deshalb immer prüfen, welcher Tarifvertrag gilt und was darin konkret zu den Fristen steht.
Kündigungsfristen nach Beschäftigungsdauer
Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger wird in der Regel auch die Kündigungsfrist. Das schützt Arbeitnehmer vor einer zu schnellen Kündigung nach vielen Jahren im Betrieb. Die gesetzlichen Staffelungen nach Paragraf 622 BGB gelten auch für Zeitarbeiter.
Hier ein Überblick über die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen für den Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeit:
- Bis 6 Monate (Probezeit): 2 Wochen, zu jedem Datum
- Ab 6 Monaten: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
- Ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
- Ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
- Ab 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
- Ab 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
- Ab 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
- Ab 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
- Ab 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende
Für die eigene Kündigung als Arbeitnehmer gilt in der Regel die Grundfrist von vier Wochen – unabhängig von der Beschäftigungsdauer, sofern kein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag etwas anderes regelt.
Sonderfälle: fristlose Kündigung und Aufhebungsvertrag
Es gibt Situationen, in denen eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist möglich oder sogar notwendig ist. Diese Sonderfälle sind im Arbeitsrecht klar geregelt.
Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem sogenannten wichtigen Grund zulässig. Das kann zum Beispiel schwerer Vertrauensmissbrauch, Diebstahl oder eine dauerhafte Arbeitsverweigerung sein. Beide Seiten, also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer, können unter bestimmten Umständen fristlos kündigen. Eine fristlose Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und sollte gut begründet sein.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine andere Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dabei einigen sich beide Seiten freiwillig auf ein Datum und die Bedingungen der Trennung. Das kann schneller gehen als eine reguläre Kündigung. Allerdings sollte man vorsichtig sein: Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Deshalb ist es ratsam, sich vorher bei der Agentur für Arbeit zu informieren.
Was Zeitarbeiter bei einer Kündigung beachten sollten
Wer seinen Zeitarbeitsvertrag kündigen möchte, sollte einige praktische Punkte beachten, um Fehler zu vermeiden und die eigenen Rechte zu schützen.
- Schriftform: Eine Kündigung muss immer schriftlich und handschriftlich unterschrieben eingereicht werden. Eine Kündigung per WhatsApp oder E-Mail ist nicht gültig.
- Fristberechnung: Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung. Es lohnt sich, das Datum genau zu berechnen.
- Zugang nachweisen: Die Kündigung sollte so übergeben werden, dass der Zugang nachgewiesen werden kann, zum Beispiel persönlich mit Empfangsbestätigung oder per Einschreiben.
- Arbeitszeugnis: Nach einer Kündigung hat man Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Diesen Anspruch sollte man aktiv einfordern.
- Krankmeldung: Wer während der Kündigungsfrist krank wird, muss sich trotzdem ordnungsgemäß krankmelden. Die Kündigungsfrist läuft weiter.
Besonders im gewerblich-technischen Bereich wechseln Arbeitnehmer manchmal schnell zwischen Einsätzen. Wer bereits eine neue Stelle in Aussicht hat, sollte trotzdem die Kündigungsfrist einhalten – sonst drohen Schadensersatzforderungen. Wer auf der Suche nach neuen Stellen in der Region ist, kann sich schon während der Kündigungsfrist bewerben.
So hilft temPERSO beim Thema Kündigung und Jobwechsel
Ein Jobwechsel wirft viele Fragen auf – nicht nur zur Kündigungsfrist, sondern auch dazu, was danach kommt. temPERSO unterstützt Arbeitssuchende und Zeitarbeiter in Baden-Württemberg und Bayern bei jedem Schritt, von der ersten Orientierung bis zur neuen Stelle.
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- Übernahmemöglichkeit: Viele Einsätze bieten die Chance, direkt vom Kundenbetrieb übernommen zu werden.
- Mehrsprachige Beratung: Die Kollegen an den Standorten sprechen Rumänisch, Englisch, Italienisch, Türkisch, Polnisch und Russisch.
- Fahrdienst: An vielen Standorten wird ein Fahrdienst angeboten, der Mitarbeiter direkt zum Einsatzort bringt und wieder abholt.
Wer jetzt einen neuen Job sucht oder Fragen zum Thema Zeitarbeitsvertrag kündigen hat, kann sich direkt bei temPERSO melden. Einfach als Bewerber registrieren und den ersten Schritt in eine neue berufliche Richtung gehen.
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